Stellungnahmen zum Thema "Sondengehen"

Aus mehrfach gegebenem Anlass erläuterte der Vorstand der Gesellschaft für Archäologie in Bayern e.V., im Rahmen eines Interwievs mit der Redaktion der Zeitschrift "Bayerische Archäologie", Ausgabe 1/2016, die Sichtweise der Gesellschaft zum kontrovers diskutierten Thema. Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion veröffentlichen wir das geführte Interview.

Im weiteren veröffentlichen wir die in derselben Ausgabe erschienene Stellungnahme des BlfD, vertreten durch Prof. Dr. C. Sebastian Sommer (✝), Landeskonservator Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege.


Interview mit dem Vorstand der Gesellschaft für Archäologie in Bayern e. V. (GfA) zur Problematik des Sondengehens

Wie stehen Sie generell zu den Sondengängern und deren Suche mit der Metallsonde?

Aicha, Lkr. Eichstätt, Alter Burgfelsen, Raubgrabung (Foto: BLfD Bildarchiv) Bild vergrößern Aicha, Lkr. Eichstätt, Alter Burgfelsen, Raubgrabung (Foto: BLfD Bildarchiv)

GfA-Vorstand: Die Gesellschaft für Archäologie in Bayern setzt sich seit ihrer Gründung per Satzung für den Erhalt der Bodendenkmäler in Bayern ein. Den unkontrollierten Einsatz von Metalldetektoren und die damit einhergehenden massiven Zerstörungen von archäologischen Befundzusammenhängen sowie die daraus resultierenden Verluste für unsere gemeinsame Geschichte lehnen wir entschieden ab. Denn durch unwissenschaftliche Raubgrabungen werden die Funde aus ihrem archäologisch-historischen Fundzusammenhang gerissen, wodurch das Bodendenkmal einerseits zerstört wird und andererseits einen Großteil seines wissenschaftlichen Informations- und Aussagewertes unwiederbringlich verliert. Entsprechend wurden seit Bestehen der Gesellschaft immer wieder Initiativen unternommen, die darauf abzielten, den unbefriedigenden Umgang mit Detektoren durch den Gesetzgeber in Bayern besser regeln zu lassen.

Sollte man die Sondengänger unterschiedlich behandeln, soll heißen: hier die „bösen“ Raubgräber und dort die „guten“ Heimatfreunde?

GfA-Vorstand: Jedes ehrenamtliche Engagement im Bereich der Archäologie ist willkommen, soweit die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Denkmalschutzes eingehalten werden. Hierzu gehört auch die Meldepflicht von archäologischen Funden nach Art. 8 Bay. DSchG. In den letzten Jahren sind lediglich bayernweit etwa 15 Detektornutzer pro Jahr dieser Meldepflicht nachgekommen. Bei hochgerechneten mehreren tausend aktiven Sondengängern in Bayern liegt der Anteil der gesetzeskonformen Sondengänger somit offenbar im Promillebereich. Entsprechend stellt sich Ihre Frage eigentlich nicht, da hier bereits der Gesetzgeber durch das seit 1973 bestehende Denkmalschutzgesetz klare Regelungen vorgibt. Jeder Detektornutzer hat es selbst in der Hand, ob er der gesetzlichen Meldepflicht nachkommt oder nicht.

Glauben Sie, dass eine Kooperation mit einem Teil der Sondengänger möglich wäre und man so die Szene besser kontrollieren könnte?

GfA-Vorstand: Voraussetzung für eine Intensivierung der Zusammenarbeit ist aus Sicht der zuständigen Behörden und unserer Gesellschaft die gesetzeskonforme Ausübung der Tätigkeit. Leider zeigen die Meldezahlen, dass seitens der Mehrheit der Sondengänger gar keine Kooperation gewollt ist. Für uns als Gesellschaft ist es unverständlich, dass nicht einmal dieser Meldepflicht nachgekommen wird. Dabei hat Bayern im Vergleich zu allen anderen Bundesländern die liberalste Gesetzesauslegung im Hinblick auf den Einsatz von Metalldetektoren. So gibt es anders als in vielen anderen Bundesländern keine Nachforschungsgenehmigung. In Bayern darf der Sondengänger lediglich nicht im Bereich der Bodendenkmäler, die etwa 1 Prozent der Landesfläche ausmachen, seinem Hobby ohne Erlaubnis frei nachgehen. In Bayern gibt es zudem kein Schatzregal. Der Finder erwirbt zusammen mit dem Grundstückseigentümer jeweils einen hälftigen Eigentumsanteil. Alle anderen Bundesländer verfügen dagegen über ein Schatzregal! Trotzdem wird nirgends so wenig gemeldet wie in Bayern. Es liegt also in der Hand der Sondengänger, ob eine engere Zusammenarbeit gewünscht ist.

In einigen Bundesländern gibt es Kooperationsmodelle zwischen den Landesdenkmalämtern und Sondengehern. Wäre so etwas auch für Bayern denkbar?

Landau-Oberframmering, Gräber Raubgrabung (Foto: BLfD Bildarchiv) Bild vergrößern Landau-Oberframmering, Gräber Raubgrabung (Foto: BLfD Bildarchiv)

GfA-Vorstand: Die von Ihnen angesprochenen Kooperationsmodelle sind Modellversuche und beschränken sich bisher auf einige wenige Bundesländer, teils sogar nur auf einzelne Regionen und Maßnahmen. Der Ausgang dieser Modellversuche ist derzeit ungewiss. Allen diesen Ländern gemein ist aber eine ganz andere gesetzliche Ausgangslage als in Bayern. Wie bereits erwähnt, gibt es in Bayern keine Aufsuchungsgenehmigung und auch kein Schatzregal. Diese beiden Aspekte sind aber Voraussetzungen für gezielte Begehungsprojekte z.B. auf Bodendenkmälern wie am Harzhorn oder Haithabu. In Schleswig-Holstein stellt der illegale Detektoreinsatz sogar einen Straftatbestand dar. Wie sollen bei der derzeitigen Gesetzeslage in Bayern hochrangige Bodendenkmäler systematisch von Detektorgängern in enger Kooperation mit dem Landesamt begangen werden, wenn anschließend die landesgeschichtlich bedeutenden Funde, die primär aus wissenschaftlichen Zwecken prospektiert wurden, in einer privaten Sammlung verschwinden oder meistbietend ins Ausland verkauft werden? In Schleswig-Holstein undenkbar – in Bayern dagegen Realität!

Wie kann man dem Problem des Sondengehens am besten Herr werden? Welchen Umgang mit diesen Personen schlagen sie vor?

GfA-Vorstand: Wir brauchen in Bayern Gesetzesgrundlagen, die den Umgang mit dem Detektor deutlicher regeln. Wirtschaftliche Anreize müssen genommen werden. Es kann nicht angehen, dass ein illegal agierender Sondengänger – der gegen das Denkmalschutzgesetz verstößt – trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung den hälftigen Eigentumsanteil behält. Das widerspricht jeglichem natürlichen Rechtsempfinden und muss abgestellt werden. Darüber hinaus sind Grundstückseigentümer neben den zerstörten Bodendenkmälern die Hauptleidtragenden, denn deren Eigentumsanteil wird im Regelfall vom Finder unterschlagen. Aus diesen Gründen muss es aus Sicht der Gesellschaft eine Neuregelung der Eigentumsverhältnisse zugunsten der öffentlichen Hand geben. Bedeutende archäologische Funde müssen der Öffentlichkeit und Wissenschaft gleichermaßen zugänglich sein und gehören in ein Museum. Hierfür haben wir uns immer eingesetzt. Ein im Rahmen der gesetzlichen Regelungen kooperierender Sondengänger sollte sich dem kulturellen Erbe verpflichtet fühlen; wirtschaftliche Interessen dürfen wie auch bei unseren Mitgliedern keine Rolle spielen. Dann ist auch eine Intensivierung der Zusammenarbeit möglich. Gegenüber illegal agierenden Raubgräbern muss dagegen im Rahmen der bestehenden Gesetze deutlich vorgegangen werden.

Kann das geplante Schatzregal eine Lösung sein – oder besteht die Gefahr der Fundverschleierung, dass also noch weniger Funde bekannt werden und in dunklen Kanälen verschwinden bzw. mit fiktiver Herkunftsangabe versehen werden?

GfA-Vorstand: Wir haben schon in einer der vorangegangen Fragen deutlich gemacht, dass bereits heute trotz der liberalsten Gesetzeslage in ganz Deutschland die allermeisten Detektornutzer in Bayern ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Entsprechend können die Fundmeldungen auch nicht weiter sinken. Nach Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wäre hingegen der Weg für eine Intensivierung der Zusammenarbeit geebnet. Dies könnte zu einer deutlichen Steigerung der Fundmeldezahlen führen. Auch im Hinblick auf die Problematik der Fundortverfälschung ist eine Neuregelung der Eigentumsfrage dringend geboten. Es kann nicht sein, dass Fundobjekte, die in anderen Bundesländern oder dem Ausland illegal ausgegraben und dort der öffentlichen Hand entzogen werden, nach Bayern verbracht werden. Hier wird ihnen ein fingierter Fundort zugewiesen, um einen hälftigen Eigentumsanteil zu erwerben. Menschen, die so etwas tun, muss aus Sicht der Gesellschaft ein Interesse am kulturellen Erbe abgesprochen werden. Das ist katastrophal für die Wissenschaft – aber leider derzeit Realität. Nur eine Eigentumsregelung zugunsten der öffentlichen Hand kann hier die wirtschaftlichen Anreize nehmen. Diese Eigentumsregelung soll natürlich auch den ehrlichen Finder und die Grundstückseigentümer angemessen entschädigen und zugleich die Regionen bei der Präsentation der Funde berücksichtigen. Ein entsprechendes Modell halten wir und übrigens auch alle Eigentümerverbände und Facheinrichtungen in Bayern für den richtigen Weg.

Müssen die bayerischen Gesetze in Hinsicht auf den Umgang mit Metalldetektoren verschärft werden?

Monheim Wittesheim, Raubgrabung Grabhügel (Foto: BLfD Bildarchiv) Bild vergrößern Monheim Wittesheim, Raubgrabung Grabhügel (Foto: BLfD Bildarchiv)

GfA-Vorstand: Wir sind der Meinung, dass der Einsatz von Metalldetektoren in Bayern, wie auch in anderen Bundesländern, eindeutig geregelt sein sollte. Dabei möchten wir nicht von Verschärfung sprechen. Es kann nur im Interesse eines gesetzestreuen Detektornutzers sein, sich von den illegalen Nutzern abzugrenzen. Hier wäre eine Legitimierung durch eine Aufsuchungsgenehmigung sicherlich sinnvoll. Derzeit agiert ein Sondengänger im gefühlten Graubereich. Wird er von Strafverfolgungsbehörden aufgegriffen, kann ein Anfangsverdacht wegen Unterschlagung oder Missachtung des Denkmalschutzgesetzes vorliegen.

Wie sollte man mit Funden, die mit der Metallsonde getätigt wurden, umgehen – was deren Publikation, aber auch deren museale Präsentation betrifft?

GfA-Vorstand: Grundsätzlich werden alle gemeldeten archäologischen Funde vor ihrer wissenschaftlichen Auswertung, Publikation oder musealen Präsentation intensiv auf ihre Authentizität geprüft. Ein Aspekt kann natürlich auch die Integrität des Fundmelders sein. Handelt es sich um einen seit vielen Jahren gut bekannten Fundmelder, der Fundkonzentrationen bei ihrer Entdeckung gesetzeskonform zunächst an Ort und Stelle belässt und die Facheinrichtungen hinzuzieht oder um einen mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Raubgräber, der erst über Zwang seine Funde teils Jahre später meldet? Entschließt man sich, einen Fund zu publizieren, ist wie auch bei der Auswertung einer Ausgrabung eine entsprechende Quellenkritik Standard in der Wissenschaft. Dies sollte übrigens auch für museale Präsentationen gelten.

Was kann mit einem Fundort, der illegal mit der Metallsonde abgesucht wurde, wie dem in Bayer. Archäologie 1/2015, S. 4–11 vorgestellten im Nördlinger Ries, geschehen? Darf bzw. muss man hier von archäologischer Seite tätig werden?

GfA-Vorstand: Im vorliegenden Fall sollen bewusst in einem ausgewiesenen Bodendenkmal illegale Ausgrabungen durchgeführt worden sein. Für diesen Rechtsbruch ist aktuell ein Verfahren gegen den Beschuldigten anhängig. Die Person ist seit Jahrzehnten als Sondengänger und Händler von Antiken bekannt und bereits in Verfahren in Bayern verwickelt gewesen. Nach Sichtung des Fundmaterials durch die zuständigen Facheinrichtungen macht das vorgelegte Fundmaterial zudem einen teils inhomogenen Eindruck, so dass die Authentizität und Zuweisung an den angegebenen Fundort zumindest fraglich erscheint.

Sollten auch Archäologen auf Metallsonden verzichten oder können diese als Instrumente bei Prospektionen eingesetzt werden?

GfA-Vorstand: Selbstverständlich werden Detektoren auf regulären Ausgrabungen auch eingesetzt. Schließlich handelt es sich hier lediglich um ein technisches Hilfsinstrument. Nur weil bei illegalen Raubgraubungen auch Schaufeln eingesetzt werden, würde ja auch niemand den Einsatz von Schaufeln auf Ausgrabungen ächten.


Sondengängerei und Bodendenkmäler in Bayern

Von C. Sebastian Sommer

Die Berichterstattung zu möglichen Ergebnissen von Sondengängern in dieser Zeitschrift und zur Sondengängerei in Bayern allgemein in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen im Jahr 2015 machen deutlich, dass das Thema nach wie vor aktuell ist. Die Rahmenbedingungen für die von Vielen aus unterschiedlichen Gründen ausgeübte Tätigkeit darzulegen, ist auch wegen immer wiederkehrender Forderungen bezüglich einer „Kooperation“ mit den Sondengängern sinnvoll.

Grundlage des Verhältnisses von Sondengängern und Ämtern sind gesetzliche Vorgaben, insbesondere aus dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) von 1973. Anders als in vielen anderen deutschen Bundesländern braucht man in Bayern keine spezielle Erlaubnis zum Einsatz einer Metallsonde, nur die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Jedoch benötigt nach Art. 7 Abs. 1 DSchG eine Grabungserlaubnis, „wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, …“. Eine solche kann verwehrt werden, wenn es zum Schutz des Bodendenkmals notwendig ist.

Nach den Vorgaben des zuständigen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst soll eine Grabungserlaubnis im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Metallsonde im bekannten Bodendenkmal nicht erteilt werden. Der vermutlich zu erwartende Erkenntnisgewinn durch die Entnahme von Funden steht nämlich in keinem Verhältnis zu der damit einhergehenden Zerstörung der Zusammenhänge. Diese Zusammenhänge zu bewahren, ist das eigentliche Ziel des Denkmalschutzgesetzes. Der Wert eines Bodendenkmals erhöht sich auch nicht durch die Erkenntnis, dass z. B. eine weitere Epoche vorhanden ist – eine archäologische Stätte ist entweder Denkmal oder nicht. Dementsprechend sind die bekannten Bodendenkmäler, so wie sie für jedermann jederzeit im Bayerischen Denkmal-Atlas im Internet einsehbar sind (www.blfd.bayern.de), für das Begehen mit Sonden tabu. Dies gilt auch für die unmittelbare Umgebung eines bekannten Bodendenkmals als Bereiche, in denen weitere Denkmäler zu vermuten sind. Die Grenzen eines Denkmals sind nämlich selten ganz exakt zu bestimmen.

Überall sonst, immerhin auf mehr als 98 Prozent der Fläche Bayerns, kann die Metallsonde ein sinnvolles Prospektionsinstrument sein und noch unbekannte Bodendenkmäler auffinden. Voraussetzung dafür ist jedoch die Einhaltung verschiedener gesetzlicher Vorschriften. Zentral sind die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige von aufgefundenen Bodendenkmälern bei den Unteren Denkmalschutzbehörden oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Art. 8 Abs. 1 DSchG) und die Forderung, die Fundstelle bis eine Woche nach der Meldung unverändert zu lassen. Mit diesen Vorgaben wird die fachliche Beurteilung ermöglicht. Entdeckt ein Sondengänger ein Bodendenkmal, soll er allenfalls so weit gehen, dass die Existenz des Denkmals wahrscheinlich wird. Die konkrete Untersuchung der Fundstelle und gegebenenfalls die Bergung der Funde werden durch Mitarbeiter des Denkmalamtes vorgenommen.

Insgesamt handelt es sich bei den bayerischen Vorgaben im Vergleich zu denen anderer Länder um das großzügigste Vorgehen, denn ohne eine explizite Eigentumsregelung im Denkmalschutzgesetz erwirbt der Entdecker, auch ohne die Bergung von Funden selbst vorgenommen zu haben, nach dem so genannten Schatzfundparagraphen 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein 50-prozentiges Eigentum an den Funden. Die andere Hälfte steht dem Grundstückseigentümer zu, ein Verstoß ist als Unterschlagung eine Straftat.

Röhrmoos, Raubgrabung Grabhügel (Foto: BLfD Bildarchiv) Bild vergrößern Röhrmoos, Raubgrabung Grabhügel (Foto: BLfD Bildarchiv)

Innerhalb des so klar formulierten gesetzlichen Rahmens existiert ein grundsätzliches Kooperationsangebot des BLfD an alle verantwortungsvollen Sondengänger: Beachten Sie die im Bayernatlas Denkmal ausgewiesenen Bodendenkmäler als Flächen, in denen die Sondengängerei nicht erlaubt ist, suchen Sie – in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer – auf den übrigen 98 Prozent der Fläche Bayerns, lassen Sie Entdeckungen nach ihrer Bestätigung unberührt im Boden und melden Sie sie umgehend! Mit diesem Vorgehen und mit der darauf folgenden fachmännischen Dokumentation und Bergung durch dafür Ausgebildete und Zuständige erweitern Sie das Wissen über unser unersetzliches archäologisches Erbe. Womöglich sind Sie sogar Entdecker eines neuen Bodendenkmals. Dieses Denkmal kann dann auch bei späteren Planungen berücksichtigt und geschützt werden.

Leider müssen wir heute jedoch konstatieren, dass die Mehrheit der Sondengänger ihre eigenen Regeln aufstellt. Wie sonst wäre zu erklären, dass von vermutlich einigen tausend Aktiven in Bayern weniger als 20 pro Jahr ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen? Entweder finden sie nichts oder sie brechen bewusst Gesetze auf der Suche nach dem persönlichen Kick oder/und materiell Wertvollem. Die Löcher in bekannten Bodendenkmälern machen deutlich, dass sich Viele auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern versuchen. Sie nehmen dabei die Zerstörung von höheren Werten in Kauf, nämlich die Möglichkeit des Erkennens von Zusammenhängen und des Verständnisses unserer Vergangenheit. Die Problematik ist nicht anders zu bewerten als in Syrien oder im Irak – hier wird die gezielte Denkmalzerstörung in den Medien in den letzten Jahren immer wieder mit Recht angeprangert.

Deshalb: Seien Sie kein Gesetzesbrecher! Tragen Sie mit einem rechtschaffenen Umgang mit der Metallsonde zum Erhalt unserer bayerischen Geschichtsquellen bei!

Prof. Dr. C. Sebastian Sommer Landeskonservator Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege